Allgemeine Geschäftsbedingungen
der

Broermann

Technologie-Beratung

Stand August 2006

 

 

  1. Vertragsschluss

Verträge zwischen Broermann Technologie-Beratung und dem Auftraggeber kommen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Den Vertragsbedingungen von Broermann Technologie-Beratung entgegenstehende oder über ihren Regelungsgehalt hinausgehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Broermann Technologie-Beratung einen Vertrag durchführt, ohne diesen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

  1. Service-Leistungen

    1. Broermann Technologie-Beratung erbringt für den Auftraggeber jeweils nach gesonderter Beauftragung Leistungen zur Behebung von Störungen an Open-Source-Software (Service-Leistungen). Gegenstand der Service-Leistungen ist das Bemühen, die Software-Störung zu beseitigen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung einer solchen Störung übernimmt Broermann Technologie-Beratung nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Abrede hierüber.

    2. Ein Auftrag zum Erbringen von Service-Leistungen wird für Broermann Technologie-Beratung dann verpflichtend, wenn Broermann Technologie-Beratung dem Auftraggeber die Annahme des Auftrags bestätigt. Eine solche Bestätigung kann auch durch das Erbringen der Service-Leistungen erfolgen. Service-Leistungen erbringt Broermann Technologie-Beratung während der üblichen Geschäftszeiten nach eigener Wahl telefonisch, im Wege der Fernwartung oder durch Arbeiten bei dem Auftraggeber vor Ort.

    3. Es können nach Bedarf monatliche Servicetage zu jeweils acht Zeitstunden vereinbart werden. Serviceleistungen werden dann zunächst an den Servicetagen erbracht. Ein Übertrag nicht ausgenutzter Zeiten eines Servicestages in einen Folgemonat ist nicht möglich. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind an Servicetagen die Etablierung neuer Softwareprojekte und Dienstleistungen in Verbindungen mit neuer Hardware ausgeschlossen.

       

  2. Zusammenarbeit

    1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Broermann Technologie-Beratung unverzüglich mitzuteilen.

    2. Der Auftraggeber unterstützt Broermann Technologie-Beratung bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird Broermann Technologie-Beratung bei Arbeiten in den Räumlichkeiten des Auftraggebers hinsichtlich zu beachtender Umstände, wie etwa Stromversorgung, Verkabelungen, Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs etc., eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

    3. Der Auftraggeber wird zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von Broermann Technologie-Beratung zu erbringenden Leistungen unvorhersehbar nicht zur Verfügung stehen sollten.

    4. Die Parteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

  3. Beteiligung Dritter

    1. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von Broermann Technologie-Beratung tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Broermann Technologie-Beratung hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn Broermann Technologie-Beratung aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

    2. Broermann Technologie-Beratung ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

  4. Fernwartung

    1. Zur Durchführung der Fernwartung (Behandlung von Einrichtungsfehlern, Ferndiagnose o.ä. ) hält der Auftraggeber die hierfür nötigen Ferndiagnoseeinrichtungen bereit. Die Ferndiagnoseeinrichtungen werden im Bedarfsfall vom Auftraggeber in Betrieb gesetzt.

    2. Der Fernwartung erfolgt entweder über das Internet via SSH Protokoll oder über VPN-Verbindungen.

  5. Termine

    1. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

    2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat Broermann Technologie-Beratung nicht zu vertreten und berechtigen Broermann Technologie-Beratung, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Broermann Technologie-Beratung wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

  6. Vergütung

    1. Die Vergütung der von Broermann Technologie-Beratung erbrachten Leistungen erfolgt zeitabhängig. Abgerechnet werden aufwands­abhängig Zeiteinheiten von 15 Minuten oder einem Vielfachen hiervon. Bei Einsätzen an Arbeitstagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird der vereinbarte Stundensatz um 100% erhöht. Für Servicetage wird ein Rabatt auf die zugrunde liegenden Stundensätze gewährt. Broermann Technologie-Beratung ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.

    2. Von Broermann Technologie-Beratung erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

    3. Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, Versand- und Zustellkosten und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten und werden mit der Hälfte des dem Auftrag zugrunde liegenden Stundensatzes abgerechnet. Für den Raum Hamburg werden jedoch bei durchgehenden Einsätzen von mehr als 6 Stunden keine Reisekosten berechnet.

    4. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Broermann Technologie-Beratung getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Broermann Technologie-Beratung für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

    5. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  7. Nutzungsrechte

    1. Broermann Technologie-Beratung gewährt dem Auftraggeber an der überlassenen Software die nach dem Vertragszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte, es gelten insbesondere die §§ 69 d und e UrhG.

    2. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet Broermann Technologie-Beratung dem Auftraggeber jedoch die Nutzung der Software. Broermann Technologie-Beratung kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

  8. Schutzrechtsverletzungen

    1. Broermann Technologie-Beratung stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus von Broermann Technologie-Beratung zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Auftraggeber wird Broermann Technologie-Beratung unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber Broermann Technologie-Beratung nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

    2. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Broermann Technologie-Beratung - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

      1. nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder

      2. für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

  9. Abnahmeverfahren

    1. Für Werkleistungen, die einer Abnahme bedürfen, legen die Parteien rechtzeitig ein verbindliches Abnahmeverfahren fest. Im Rahmen der Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.

    2. Broermann Technologie-Beratung wird den Auftraggeber rechtzeitig auffordern, die abnahmepflichtigen Leistungen auf der Grundlage des Abnahmeverfahrens abzunehmen.

    3. Der Auftraggeber nimmt die Werkleistungen innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme ab oder lehnt eine Abnahme ab. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist zu der Abnahme nicht, indem er weder eine Ablehnung der Abnahme ausspricht noch wesentliche Mängel rügt, gelten die Leistungen auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel als durch den Auftraggeber abgenommen, wenn der Auftraggeber auf diese Wirkungen bei der Aufforderung zur Abnahme besonders hingewiesen wurde.

  10. Leistungsstörungen

    1. Setzt der Auftraggeber Broermann Technologie-Beratung eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er Broermann Technologie-Beratung bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er deren Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Auftraggeber statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung Broermann Technologie-Beratung mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

    2. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Broermann Technologie-Beratung diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

    3. Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

  11. Allgemeine Haftung

    1. Broermann Technologie-Beratung haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Broermann Technologie-Beratung nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf 5.000,00 € pro Schadensfall und insgesamt auf 15.000,00 € aus dem Vertragsverhältnis. Überschreitet der Auftragswert 15.000,00 €, haftet Broermann Technologie-Beratung jedoch in Höhe des Auftragswertes. Bei wiederkehrenden Leistungen bemisst sich dieser Betrag nach dem Netto-Umsatz der letzten zwölf Monate.

    3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Broermann Technologie-Beratung insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Auftraggeber ist allein für die regelmäßige Durchführung der Datensicherung und Tauschen der Datensicherungsbänder sowie für eine ordnungsgemäße Lagerung verantwortlich.

    4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Broermann Technologie-Beratung.

  12. Mängelhaftung

    1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben.

    2. Broermann Technologie-Beratung leistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Ablieferung der vom Auftraggeber gekauften Software oder ab Abnahme der erbrachten Werkleistungen Gewähr für die Mangelfreiheit der erworbenen Software oder der Leistungen. Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so kann Broermann Technologie-Beratung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die Software neu liefern bzw. das Werk neu herstellen.

    3. Überlässt Broermann Technologie-Beratung dem Auftraggeber Software auf Zeit, so ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.

    4. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.

    5. Broermann Technologie-Beratung kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber die für die gekaufte Software oder die erbrachten Werkleistungen unter Berücksichtigung ihrer Mangelhaftigkeit geschuldete Vergütung noch nicht gezahlt hat.

    6. Broermann Technologie-Beratung haftet für Mängel in den Fällen nicht, in denen der Auftraggeber Änderungen an der von Broermann Technologie-Beratung verkauften Software oder den erbrachten Werkleistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

    7. Der Auftraggeber wird Broermann Technologie-Beratung bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und insbesondere unverzüglich Einsicht in vorhandene Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

    8. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mangelhaftungsverpflichtung von Broermann Technologie-Beratung zuzuordnen ist, kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen von Broermann Technologie-Beratung zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden, es sei denn, er konnte auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag.

  13. Geheimhaltung, Presseerklärung

    1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

    2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

    3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

  14. Sonstiges

    1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

    2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

    3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

    4. Broermann Technologie-Beratung darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Broermann Technologie-Beratung darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

    5. Broermann Technologie-Beratung ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Broermann Technologie-Beratung wird dem Auftraggeber die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Broermann Technologie-Beratung wird den Auftraggeber mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

  15. Schlussbestimmungen

    1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.

    2. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg. Broermann Technologie-Beratung ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.